Taggeld
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die von der Kasse -infolge Gesetzesrevision vom 1. April 2011 - vorgenommene Reduktion der dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder von 520 auf 400 zu Recht erfolgt ist. 3.1 Vor der Gesetzesrevision vom 1. April 2011 bestimmte Art. 27 Abs. 2 AVIG, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn er (1.) eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint und (2.) eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (lit. c). 3.2 Per 1. April 2011 wurde Art. 27 Abs. 2 AVIG insofern geändert, als die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nun Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (lit. a), höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c). 3.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG in Bezug auf die für die Anspruchsberechtigung erforderliche Beitragszeit zwischenzeitlich erneut geändert wurde. Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, in Kraft seit 1. Januar 2012, hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug demnach Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht.
E. 4 Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer nun sinngemäss vor, dass die rückwirkende Anwendung der auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG und die damit verbundene Reduktion seines Taggeldanspruchs von 520 auf 400 Taggelder unzulässig sei. Die massgebende Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe nämlich bereits vor dem 1. April 2011 zu laufen begonnen. Konkret handelt es sich also um eine übergangsrechtliche Problematik. 5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 447 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, also bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumptionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BGE 130 I 60 E. 8.1 mit Hinweisen). 6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass das revidierte AVIG keine übergangsrechtliche Ordnung enthält, sondern einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 regelt. Den Gesetzesmaterialien lassen sich ebenfalls keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere die Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). In den Urteilen vom 16. Mai 2012 hat sich das Bundesgericht derweil mit der übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG befasst. Dabei kam das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 f. hiervor) - zum Schluss, dass die fragliche Bestimmung sofort auch für Versicherte mit bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anwendung findet und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Versicherten zunächst noch einen länger dauernden Taggeldanspruch erwarten konnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 8C_822/2011 und 8C_877/2011, je E. 3.1). Gleiches hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Denn obwohl die vom Beschwerdeführer erwähnte Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG noch unter der Herrschaft des alten Rechts am 1. Juli 2010 eröffnet worden war, bestand der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmung des AVIG hinaus fort, womit das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung gelangte, der früher eingetreten war, aber noch andauerte ( ex nunc et pro futuro ; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 8C_822/2011 und 8C_877/2011, je E. 3.1). Eines gesetzgeberischen Erlasses in Form einer eine Rückwirkung vorsehenden Übergangsbestimmung bedurfte es dafür also nicht. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Kasse denn auch wiederholt und unmissverständlich darüber informiert, dass der revidierte Höchstanspruch an Taggeldern auch für ihn trotz bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2012, 8C_315/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich - im Lichte der soeben erwähnten Rechtsprechung - bezüglich der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG nicht anders verhalten kann. Demnach kommt vorliegend die damit verbundene Reduktion der für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Beitragszeit von 24 auf 22 Monate ebenfalls zur Anwendung. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass letztere Änderung zugunsten einer arbeitslosen Person ausfällt. 6.2 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kasse die neuen Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte und sich dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers von 520 auf 400 Taggelder reduzierte. 7.1 Eventualiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei unverhältnismässig, ihm wegen einer fehlenden Beitragszeit von 0,673 Monaten den Anspruch auf 520 Taggelder abzusprechen. Damit verlangt er sinngemäss, dass nicht stur an der Grenze von mindestens 22 Monaten , gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung, für die Beitragszeit festzuhalten sei. 7.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht bzw. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich bei der Festsetzung der Mindestbeitragszeit nach Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden (vgl. BGE 115 V 79 E. 4b). Es lässt sich deshalb kaum je rechtfertigen, von klar sich aus dem Gesetz ergebenden Werten abzuweichen. Mit einer lockereren Handhabung - etwa mittels Auf- oder Abrundens - liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härtefälle vermieden werden könnten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. Februar 2001, C 141/00, E. 2c; BGE 122 V 260 E. 3c; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2009, AVI 2008/70, E. 2.6). 7.3 Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 zutreffend ausführt, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist lediglich 21.327 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen kann. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen (vgl. E. 7.2 hiervor) erfüllt er demnach nicht die von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 22 Monaten, weshalb ihm auch aus diesem Grund keine 520 Taggelder zugesprochen werden können.
E. 8 Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen, da sie für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes keine Relevanz haben.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG in der am 1. April 2011 bzw. 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vorliegend anwendbar ist und der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 21.327 Monaten nachweisen kann, womit die von der Kasse vorgenommene Reduktion der ihm zustehenden Taggelder von 520 auf 400 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. August 2013 (715 13 89 / 209) Arbeitslosenversicherung Höchstanspruch Taggeld; anwendbares Recht; Mindestbeitragszeit Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Rüdin Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A. Der 1950 geborene A. stellte am 10. Juni 2010 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2010, nachdem die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Juni 2010 abgelaufen war. In der Folge wurde ihm eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 eröffnet. B. In ihrer Verfügung vom 29. September 2010 hielt die Kasse unter anderem fest, dass der Versicherte aufgrund einer Beitragszeit von 21.327 Monaten einen neuen Anspruch auf 520 Taggelder habe. Am 10. Januar 2011 machte die Kasse A. sodann darauf aufmerksam, dass er aufgrund einer Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ab dem 1. April 2011 nur noch Anspruch auf maximal 400 Taggelder habe. Daran hielt sie auch in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2011 fest. Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 teilte die Kasse A. schliesslich mit, dass er gemäss Taggeldabrechnung vom 11. April 2012 sämtliche 400 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden müsse. Die vom Versicherten dagegen gerichtete Einsprache vom 15. August 2012 wies die Kasse mit Entscheid vom 27. Februar 2013 bzw. mit Rektifikat vom 28. Februar 2013 ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. bzw. 28. Februar 2013 erhob A. am 5. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss dessen Aufhebung und den Verzicht auf die Reduktion der Höchstzahl der ihm zustehenden Taggelder von 520 auf 400. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Kasse in ihrer Verfügung vom 29. September 2010 520 Taggelder zugesprochen habe, was nun auch einzuhalten sei. D. Zur Beschwerde liess sich die Kasse am 18. Juni 2013 vernehmen und beantragte dabei deren Abweisung. Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die von der Kasse -infolge Gesetzesrevision vom 1. April 2011 - vorgenommene Reduktion der dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder von 520 auf 400 zu Recht erfolgt ist. 3.1 Vor der Gesetzesrevision vom 1. April 2011 bestimmte Art. 27 Abs. 2 AVIG, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn er (1.) eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint und (2.) eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann (lit. c). 3.2 Per 1. April 2011 wurde Art. 27 Abs. 2 AVIG insofern geändert, als die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nun Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (lit. a), höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten (lit. b), höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c). 3.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG in Bezug auf die für die Anspruchsberechtigung erforderliche Beitragszeit zwischenzeitlich erneut geändert wurde. Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, in Kraft seit 1. Januar 2012, hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug demnach Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und (1.) das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder (2.) eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht. 4. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer nun sinngemäss vor, dass die rückwirkende Anwendung der auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG und die damit verbundene Reduktion seines Taggeldanspruchs von 520 auf 400 Taggelder unzulässig sei. Die massgebende Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe nämlich bereits vor dem 1. April 2011 zu laufen begonnen. Konkret handelt es sich also um eine übergangsrechtliche Problematik. 5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 447 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, also bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumptionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BGE 130 I 60 E. 8.1 mit Hinweisen). 6.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass das revidierte AVIG keine übergangsrechtliche Ordnung enthält, sondern einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 regelt. Den Gesetzesmaterialien lassen sich ebenfalls keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere die Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). In den Urteilen vom 16. Mai 2012 hat sich das Bundesgericht derweil mit der übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG befasst. Dabei kam das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 f. hiervor) - zum Schluss, dass die fragliche Bestimmung sofort auch für Versicherte mit bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anwendung findet und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Versicherten zunächst noch einen länger dauernden Taggeldanspruch erwarten konnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 8C_822/2011 und 8C_877/2011, je E. 3.1). Gleiches hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Denn obwohl die vom Beschwerdeführer erwähnte Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG noch unter der Herrschaft des alten Rechts am 1. Juli 2010 eröffnet worden war, bestand der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmung des AVIG hinaus fort, womit das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung gelangte, der früher eingetreten war, aber noch andauerte ( ex nunc et pro futuro ; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2012, 8C_822/2011 und 8C_877/2011, je E. 3.1). Eines gesetzgeberischen Erlasses in Form einer eine Rückwirkung vorsehenden Übergangsbestimmung bedurfte es dafür also nicht. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Kasse denn auch wiederholt und unmissverständlich darüber informiert, dass der revidierte Höchstanspruch an Taggeldern auch für ihn trotz bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2012, 8C_315/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich - im Lichte der soeben erwähnten Rechtsprechung - bezüglich der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG nicht anders verhalten kann. Demnach kommt vorliegend die damit verbundene Reduktion der für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Beitragszeit von 24 auf 22 Monate ebenfalls zur Anwendung. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass letztere Änderung zugunsten einer arbeitslosen Person ausfällt. 6.2 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kasse die neuen Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte und sich dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers von 520 auf 400 Taggelder reduzierte. 7.1 Eventualiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es sei unverhältnismässig, ihm wegen einer fehlenden Beitragszeit von 0,673 Monaten den Anspruch auf 520 Taggelder abzusprechen. Damit verlangt er sinngemäss, dass nicht stur an der Grenze von mindestens 22 Monaten , gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung, für die Beitragszeit festzuhalten sei. 7.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht bzw. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich bei der Festsetzung der Mindestbeitragszeit nach Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden (vgl. BGE 115 V 79 E. 4b). Es lässt sich deshalb kaum je rechtfertigen, von klar sich aus dem Gesetz ergebenden Werten abzuweichen. Mit einer lockereren Handhabung - etwa mittels Auf- oder Abrundens - liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härtefälle vermieden werden könnten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. Februar 2001, C 141/00, E. 2c; BGE 122 V 260 E. 3c; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2009, AVI 2008/70, E. 2.6). 7.3 Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 zutreffend ausführt, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist lediglich 21.327 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen kann. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen (vgl. E. 7.2 hiervor) erfüllt er demnach nicht die von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 22 Monaten, weshalb ihm auch aus diesem Grund keine 520 Taggelder zugesprochen werden können. 8. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen, da sie für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes keine Relevanz haben. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 27 Abs. 2 AVIG in der am 1. April 2011 bzw. 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vorliegend anwendbar ist und der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 21.327 Monaten nachweisen kann, womit die von der Kasse vorgenommene Reduktion der ihm zustehenden Taggelder von 520 auf 400 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.